Anfliegen 2017
Anfliegen 2017

MFC LIPIZZANERHEIMAT

Willkommen beim Modellflugclub Lipizzanerheimat


Obmann: Gerald Laschat
Obmann-Stellvertreter: Rolf Konrader
Kassier: Gertrude Laschat
Kassier-Stellvertreter: Franz Kadonitz
Schriftführer: DI Alexander Machold
Schriftführer Stellvertreter: Ing. Manuel Lackner
Rechnungsprüfer: Dir. Franz Lenhardt
Gernot Zach
Jugendreferent/Anfängerschulung:
Ing. Hermann Promitzer
SEKTION HUBSCHRAUBER
Sektionsleiter: DI Dr. Franz Zerobin
Sektionsleiter-Stellvertreter: Wolfgang Schmuck
Web-Administrator: Rolf Konrader
Sektion RC Hubschrauber
Vorstand
Mitgliederliste

Vereinsstatuten des Modellflugclubs Lipizzanerheimat
Gemäß Vereinsgesetz 2002
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
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Der Verein führt den Namen Modellflugclub Lipizzanerheimat. (MFC LIPIZZANERHEIMAT)
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Sitz des Vereins ist Söding-Sankt Johann.
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Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Europa.
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Innerhalb des Vereins können bei Bedarf Sektionen gegründet werden.
§ 2 Verhältnis zu Sektionen
Z.B.: Sektion Hubschrauber
Sektion Hangflug
Eine Sektion ist eine rechtliche unselbstständige, aber weitgehend selbstständig geführte organisatorische Teileinheit eines Vereins.
Die Sektion unterliegt den Statuten des Vereins. Der Sektionsleiter ist Angehöriger des Vorstandes und hat über die geplanten
Tätigkeiten dem Vorstand zu berichten.
Das Leitungsorgan des Vereins kann bei ineffizienter Tätigkeit oder bei mangelnden Aktivitäten die Sektion stilllegen.
Für jede Sektion ist bei Bedarf vom Vorstand ein Sektionsleiter und ein Sektionsleiter-Stellvertreter zu bestellen. In Ausübung
ihrer Vereinsagenden und in der damit verbundenen Finanzgebarung ist die Sektion dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
§ 3 Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt das traditionsreiche Hobby des Flugmodellbaues und des Modellfliegens zu erhalten und zu fördern. Ein weiterer Zweck des Vereins besteht in der Jugendförderung.
Es soll den Jugendlichen mit dem Modellflugsport eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung geboten werden.
§ 4 Arten der Mittel zur Erreichbarkeit des Vereinszwecks
1. ideelle Mittel:
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eigene Webseite
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Veranstaltungen und Vorträge
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Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen
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Wettbewerbe und sonstige sportliche Veranstaltungen
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Jugendförderung
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gesellige Zusammenkünfte und Ausflüge
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Öffentlichkeitsarbeit
2. materielle Mittel:
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Beitrittsgebühren
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Mitgliedsbeiträge
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Subventionen
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Erlöse aus Veranstaltungen
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Spendengelder
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Werbung jeglicher Art
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Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
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Unterstützung von Sponsoren
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
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Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und eine Funktion ausüben. Sie haben das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.
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Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die die Vereinstätigkeit durch die Zahlung der Beitrittsgebühr und der Beiträge fördern und unterstützen - sich an der Vereinsarbeit aber nicht beteiligen. Sie sind jedoch berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an der Mitgliederversammlung beratend mitzuwirken – haben aber keine statutarischen Rechte.
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Ehrenmitglieder sind jene Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand dazu ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
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Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
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Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Entstehung des Vereins wirksam.
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Generell gilt nach erfolgter Aufnahme eine Probezeit von drei Jahren. Während dieser Zeit kann eine Beendigung der Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen allein durch den Vorstand beschlossen werden.
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Ehrenmitglieder sind jene Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand zu solchen ernannt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
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Der freiwillige Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
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durch Beschluss des Vorstandes wegen nicht termingerechter Einzahlung der zu leistenden Gebühren oder Beiträge
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durch Beschluss des Vorstandes während der 3-jährigen Probezeit
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Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzungen gegen die Statuten, der Platzordnung oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 5 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nützen. Dies unter der Voraussetzung, dass eine aufrechte Aeroclub-Modellflugversicherung besteht. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
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Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Gebühren und Beiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
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Für Unfälle jeder Art übernimmt der MFC LIPIZZANERHEIMAT oder der Grundeigentümer keine Haftung. Die Ausübung des Modellflugsports geschieht auf Eigenverantwortung. Jedes Mitglied verzichtet durch Anerkennung dieser Statuten auf Schadenersatzforderungen jeglicher Art gegenüber dem Modellflugclub Lipizzanerheimat und dem Grundeigentümer.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10)
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das Leitungsorgan (der Vorstand) (§§ 11 bis 13)
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die Rechnungsprüfer (§ 14)
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das Schiedsgericht (§ 15)
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die Beiräte
§ 10 Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
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Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
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Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre, jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres, statt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung hat über Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
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Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Einberufung der Mitglieder hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
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Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels E-Mail, einzureichen.
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Für die Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, aber nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
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Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
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Beschlussfassung über den Voranschlag
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Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
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Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliederbeiträge für alle Mitglieder
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
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Entlastung des Vorstandes
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 12 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem Obmann
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dem Obmann-Stellvertreter
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dem Schriftführer
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dem Kassier
Die Generalversammlung kann ein Vorstandsmitglied vertretungsweise mit der Ausübung einer zweiten Vorstandfunktion betrauen
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Der Vorstand wird in der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt fünf Jahre; die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, mündlich oder per E-Mail einberufen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, darf den Vorstand jedes sonstige Vorstandsmitglied einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit – bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung hat der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
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Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes auch durch Rücktritt oder durch Enthebung durch den Obmann.
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Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsmitglied zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
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Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
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Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
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Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
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Verwaltung des Vereinsvermögens
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Aufnahme und Ausschluss von außerordentlichen Mitgliedern
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
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Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
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Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Obmann vorgeschlagen und in der Generalversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können bei vereinsschädigendem Verhalten abberufen werden.
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Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
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Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
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Die Aufgabe der Beiräte besteht darin, dem Vorstand in seinen Entscheidungen über wichtige Themen beratend zur Seite zu stehen.
§ 15 Rechnungsprüfer
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Zwei Rechnungsprüfer werden in der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören. Ihnen steht aber das Recht zu bei den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
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Gegenstand der Prüfung ist die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und diesbezügliche Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Rechnungsprüfers durch Rücktritt oder durch Enthebung durch den Vorstand.
§ 16 Schiedsgericht
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Das Schiedsgericht entscheidet über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
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Jeder der beiden Streitteile bestimmt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden wählen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn die Wahl eines Vorsitzenden nicht zustande kommt, entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los.
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Alle Mitglieder sind verpflichtet einer Berufung in das Schiedsgericht Folge zu leisten.
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Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.
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Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.
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Die Generalversammlung hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich, hat sie einen Abwickler zu berufen.
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Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung unter den Vereinsmitgliedern, ist ausgeschlossen.
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Der Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18 Personenbezogene Bezeichnungen
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 19 Datenschutz
Die Mitglieder des Modellflugclubs Lipizzanerheimat anerkennen durch ihren Beitritt, dass der Verein insbesondere die personenbezogenen Daten verarbeitet, die sich aus der SA003 Mitgliederverwaltung der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBL. II Nr. 312/2004 idF. BGBL. I Nr. 120/2017 ergeben. Weiters anerkennen die Mitglieder durch ihre Mitgliedschaft bis auf Widerruf, dass der Verein zum Zweck der Kooperation zwischen Verband und den Vereinen die genannten Mitgliederdaten an den Dachverband (österr. Aeroclub) übermittelt.
Die Mitglieder anerkennen durch ihre Mitgliedschaft bis auf Widerruf, dass der Verein an die Mitglieder Newsletter versendet und dafür Kontaktdaten speichert und dass der Verein zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit Bild-/Foto-/Videoaufnahmen via Internet
(jederzeit weltweit durch jedermann abrufbar) veröffentlicht.
Modellflugclub Lipizzanerheimat
Die Vereinsleitung
Söding-Sankt Johann
1. August 2020
Statuten